Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge


Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen
(Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)

vom 01.09.2021

Der Ortsgemeinderat Masburg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen

§ 2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen

§ 3 Ermittlungsgebiete

§ 4 Gegenstand der Beitragspflicht

§ 5 Gemeindeanteil

§ 6 Beitragsmaßstab

§ 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

§ 8 Entstehung des Beitragsanspruches

§ 9 Vorausleistungen

§ 10 Ablösung des Ausbaubeitrages

§ 11 Beitragsschuldner

§ 12 Veranlagung und Fälligkeit

§ 13 Übergangs- bzw. Verschonungsregelung

§ 14 Öffentliche Last

§ 15 Inkrafttreten

§ 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde Masburg erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. Erneuerung” ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,

2. “Erweiterung” ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,

3. “Umbau” ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4. “Verbesserung” sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.

(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.

§ 3 Ermittlungsgebiet

(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils eine einheitliche öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheiten), wie sie sich aus den als Anlage 2 und 3 beigefügten Plänen ergeben.
1.Die Abrechnungseinheit 1 wird gebildet vom Ortsgebiet Masburg, ausgenommen ist der Ortsteil Breitenbruch.

2. Die Abrechnungseinheit 2 wird gebildet vom Industriegebiet Masburg (südöstlich der Landesstraße L 99 und nordöstlich der Bundesautobahn A 48).

Die Begründung für die Aufteilung in mehrere Abrechnungseinheiten ist dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen nach Abs. 1 ermittelt.

§ 4 Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

§ 5 Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil beträgt für die Abrechnungseinheit 1 30 % und für die Abrechnungseinheit 2 20 %.

§ 6 Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl.

(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden.

2. Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 21 m.

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 21 m.

c) Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt.

d) Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 42 m zugrunde gelegt.

Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung – vervielfacht mit 0,5.

(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Abs. 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten ist die zulässige Geschossfläche aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes abzuleiten.

2. a) Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen.

b) Ist keine Geschossflächenzahl und keine Baumassenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 2,6 in der Abrechnungseinheit 1 beziehungsweise der Zahl 3,5 in der Abrechnungseinheit 2. Sind im Bebauungsplan sowohl die Firsthöhe als auch die Traufhöhe festgesetzt, gilt als Gebäudehöhe die Firsthöhe. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch auf- oder abgerundet.

c) Ist keine Geschossflächenzahl, keine Baumassenzahl und keine Trauf- oder Firsthöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und der Zahl der höchstzulässigen Vollgeschosse. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch auf- oder abgerundet.

3. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder die nach Nr. 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:
a) Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei

einem zulässigen Vollgeschoss — 0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen — 0,8

drei zulässigen Vollgeschossen — 1,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen — 1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen — 1,2

b) Kern- und Gewerbegebiete bei

einem zulässigen Vollgeschoss — 1,0

zwei zulässigen Vollgeschossen — 1,6

drei zulässigen Vollgeschossen — 2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen — 2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen — 2,4

c) urbane Gebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss — 1,0

zwei zulässigen Vollgeschossen — 1,6

drei zulässigen Vollgeschossen — 2,4

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen — 2,8

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen — 3,0

Als zulässig im Sinne von a) bis c) gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

d) Industrie- und sonstige Sondergebiete — 2,4

e) Wochenendhaus- und Kleingartengebiete — 0,2

f) Kleinsiedlungsgebiete — 0,4

g) Campingplatzgebiete — 0,4

Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstaben a) bis g) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken auf das in der näheren Umgebung des Grundstücks überwiegend vorhandene Nutzungsmaß abgestellt.

4. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

5. Bei Grundstücken mit Friedhöfen, Freibädern, Sport-, Fest- und Campingplätzen sowie sonstigen Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl.

6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

8. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 15 v. H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöht sich die ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 7,5 v. H.

§ 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.

(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8 Entstehung des Beitragsanspruches

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

§ 9 Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

§ 10 Ablösung des Ausbaubeitrages

Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 11 Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12 Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Vorausleistungen können auch in mehreren Raten erhoben werden. Deren Fälligkeiten werden im Beitragsbescheid festgesetzt.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsschuldners,

3. die Bezeichnung des Grundstückes,

4. den zu zahlenden Betrag,

5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,

6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und

8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.

§ 13 Übergangs- bzw. Verschonungsregelung

(1) Gemäß § 10a Abs. 6 KAG wird vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, folgendes festgelegt:

Für Grundstücke für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder Ausbaubeiträge nach dem KAG zu leisten sind oder geleistet wurden, wird unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer einer Verkehrsanlage von 20 Jahren, eine Übergangsregelung nach folgendem Umfang der einmaligen Belastung getroffen:

Bis 1,00 Euro

pro qm Geschossfläche –

1 Jahr Verschonung

von 1,01 Euro bis 2,00 Euro

pro qm Geschossfläche –

2 Jahre Verschonung

von 2,01 Euro bis 3,00 Euro

pro qm Geschossfläche –

3 Jahre Verschonung

von 3,01 Euro bis 4,00 Euro

pro qm Geschossfläche –

4 Jahre Verschonung

von 4,01 Euro bis 5,00 Euro

pro qm Geschossfläche –

5 Jahre Verschonung

von 5,01 Euro bis 6,00 Euro

pro qm Geschossfläche –

6 Jahre Verschonung

von 6,01 Euro bis 7,00 Euro

pro qm Geschossfläche –

7 Jahre Verschonung

von 7,01 Euro bis 8,00 Euro

pro qm Geschossfläche –

8 Jahre Verschonung

von 8,01 Euro bis 9,00 Euro

pro qm Geschossfläche –

9 Jahre Verschonung

von 9,01 Euro bis 10,00 Euro

pro qm Geschossfläche –

10 Jahre Verschonung

von 10,01 Euro bis 11,00 Euro

pro qm Geschossfläche –

11 Jahre Verschonung

von 11,01 Euro bis 12,00 Euro

pro qm Geschossfläche –

12 Jahre Verschonung

von 12,01 Euro bis 13,00 Euro

pro qm Geschossfläche –

13 Jahre Verschonung

von 13,01 Euro bis 14,00 Euro

pro qm Geschossfläche –

14 Jahre Verschonung

von 14,01 Euro bis 15,00 Euro

pro qm Geschossfläche –

15 Jahre Verschonung

von 15,01 Euro bis 16,00 Euro

pro qm Geschossfläche –

16 Jahre Verschonung

von 16,01 Euro bis 17,00 Euro

pro qm Geschossfläche –

17 Jahre Verschonung

von 17,01 Euro bis 18,00 Euro

pro qm Geschossfläche –

18 Jahre Verschonung

von 18,01 Euro bis 19,00 Euro

pro qm Geschossfläche –

19 Jahre Verschonung

mehr als 19,00 Euro

pro qm Geschossfläche –

20 Jahre Verschonung

Die betroffenen Grundstücke werden erst nach dem vorgenannten Zeitraum der Verschonung bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags berücksichtigt und veranlagt.

Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbaubeiträge nach dem KAG entstanden sind.

(2) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträge), so wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung und die Widmung der Verkehrsanlage erfolgt sind.

(3) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:

0,01 bis 2,00 €

pro qm Grundstücksfläche –

2 Jahre Verschonung

2,01 bis 4,00 €

pro qm Grundstücksfläche –

4 Jahre Verschonung

4,01 bis 6,00 €

pro qm Grundstücksfläche –

6 Jahre Verschonung

6,01 bis 8,00 €

pro qm Grundstücksfläche –

8 Jahre Verschonung

8,01 bis 10,00 €

pro qm Grundstücksfläche –

10 Jahre Verschonung

10,01 bis 12,00 €

pro qm Grundstücksfläche –

12 Jahre Verschonung

12,01 bis 14,00 €

pro qm Grundstücksfläche –

14 Jahre Verschonung

14,01 bis 16,00 €

pro qm Grundstücksfläche –

16 Jahre Verschonung

16,01 bis 18,00 €

pro qm Grundstücksfläche –

18 Jahre Verschonung

Mehr als 18,00 €

pro qm Grundstücksfläche –

20 Jahre Verschonung

Die Verschonung beginnt zu dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausgleichsbetragspflichten.

§ 14 Öffentliche Last

Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung) der Ortsgemeinde Masburg vom 23.12.2015 außer Kraft.

Soweit Beitragsansprüche nach der vorhergehenden Satzung entstanden sind, bleiben diese hiervon unberührt und es gelten insoweit für diese die bisherigen Regelungen weiter.

Masburg, den 01.09.2021
(Siegel)
Patrick Schopp
Ortsbürgermeister

Anlage 1

der Satzung zur Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge vom 01.09.2021

der Ortsgemeinde Masburg

Begründung zur Aufteilung des Ortsgebietes nach § 3 Absatz 1 Ausbaubeitragssatzung (Abrechnungseinheiten)

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Masburg beschließt, unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen (Beschluss vom, 25.06.2014) die Verkehrsanlagen einzelner voneinander abgrenzbarer Gebietsteile jeweils als einheitliche öffentliche Einrichtung zu bestimmen. (Abrechnungseinheiten)

Zwischen den Abrechnungseinheiten liegen größere Außengebietsflächen und sind dadurch voneinander abgrenzbar. Die Abrechnungseinheiten liegen ca. 1,4 km Luftlinie auseinander. Eine Verkehrsfläche oder ähnliche Verbindung oder verbindende Struktur zwischen den Abrechnungseinheiten besteht nicht.

Zu Abrechnungseinheit 1 Ortsgebiet

Das Ortsgebiet liegt ca. 1,4 km östlich von der Kreuzung Landesstraße L 99 und Kreisstraße K 12. Das Gebiet bildet ein zusammenhängend bebautes Gebiet. Es handelt sich in Bezug zu den Straßen in der Abrechnungseinheit 2 um einen strukturell gravierend unterschiedlichen Straßenausbauaufwand, da hier tatsächlich fast ausschließlich nur PKW-Verkehr stattfindet, während im Industriegebiet der Schwerlastverkehr überwiegt.

Zu Abrechnungseinheit 2 Industriegebiet

Der Bebauungsplan weist als Nutzungsart der Grundstücke Industriegebiet (GI) aus. Die Abrechnungseinheit bildet ein zusammenhängendes bebautes Gebiet. Eine Trennung zur Abrechnungseinheit 1 ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes erforderlich, da es sich hier, bedingt durch den überwiegenden Schwerlastverkehr, um einen strukturell gravierend unterschiedlichen Straßenausbauaufwand im Gegensatz zu den Straßen in der Abrechnungseinheit 1 handelt. Zudem bildet der ausgedehnte Außenbereich ohne verbindende Struktur eine „trennende Zäsur“.

Anlage 2

der Satzung zur Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge vom 01.09.2021 der Ortsgemeinde Masburg

Abrechnungseinheit 1 Ortsgebiet

Anlage 3

der Satzung zur Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge vom 01.09.2021 der Ortsgemeinde Masburg

Abrechnungseinheit 2 Industriegebiet

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 07.09.2021
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung
Bürgermeister